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DIE UNIVERSELLE NORMENHIERARCHIERechtsanwalt Helmut P. Krause, Fachanwalt für ArbeitsrechtFrühlingstrasse 29, 82178 Puchheim bei MünchenTelefon 089 1238754, Telefax 089 1238758e-Mail: rakrause@seminare-arbeitsrecht.de | |
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Die Väter und Mütter des Grundgesetzes haben uns im Jahre 1949 mit Artikel 31 des Grundgesetzes eine einfache Regelung zur Lösung von Konflikten zwischen verschiedenrangigen Normen mitgegeben. Dort heißt es schlicht "Bundesrecht bricht Landesrecht". Mit dieser Formel wurde im Jahre 1949 alles abgedeckt, was man sich im Zusammenhang mit deutschem Arbeitsrecht vorstellen konnte. Im Jahre 2009 erfasst diese Formel, wenn Sie beispielsweise an den zunehmenden Einfluss des Europäischen Rechts denken, vielleicht gerade noch 50 % der Rechtswirklichkeit. Das heißt, wir müssten langsam einmal über eine neuere, modernere Formel zur Regelung von Normenkonflikten nachdenken. Ausreichend aber etwas schwerfällig wäre die Formel: "Europarecht bricht Bundesrecht - Bundesrecht bricht Landesrecht". Wesentlich eleganter und umfassender wäre die Formel: Das Recht mit dem größeren Geltungsbereich bricht das Recht mit dem kleineren Geltungsbereich.Wenn die These, dass das Recht mit dem größeren Geltungsbereich das Recht mit dem kleineren Geltungsbereich bricht, richtig ist, ergeben sich sechs Klassen von Gesetzen: (Durch "klicken" auf die Stichworte kommen Sie zur Folgeseite.) 6. Klasse: Ortsrecht5. Klasse: Landesrecht4. Klasse: Bundesrecht3. Klasse: Europarecht2. Klasse: Weltweit gültige Gesetze1. Klasse: Kosmische Gesetze | |
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Diese Seite wurde zuletzt aktualisiert am: 19.05.2007
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